Rechtsprechung
FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG (2001) § 4 Abs. 4a Satz 2
Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001
- rechtsportal.de
EStG (2001) § 4 Abs. 4a Satz 2
Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001 - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Einkünfteermittlung: - Ermittlung der Höhe einer Überentnahme i.S.d. § 4 Abs. 4a EStG 2001
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Ermittlung der Höhe einer Überentnahme bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb; Folgen von Überentnahmen auf die Abziehbarkeit von Schuldzinsen; Definition Überentnahmen; Berücksichtigung einer privat veranlassten Erhöhung eines Schuldsaldos auf einem gemischten ...
Verfahrensgang
- FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E
- BFH, 21.09.2005 - X R 46/04
Papierfundstellen
- EFG 2005, 179
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte
Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
Soweit die Kläger meinen, dass solche Entnahmen nicht in die Berechung der Überentnahme einzubeziehen seien, weil die darauf entfallenden privat veranlassten Anteile der Schuldzinsen weiterhin nach der früheren Rechtsprechung des BFH, der sog. Zinszahlenstaffelmethode (Beschlüsse vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817; vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193) zu berechnen seien, verkennen sie, dass § 4 Abs. 4 a EStG als Reaktion auf die vorgenannte Rechtsprechung eingeführt wurde, um eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen zu ermöglichen. - BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88
Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche …
Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
Soweit die Kläger meinen, dass solche Entnahmen nicht in die Berechung der Überentnahme einzubeziehen seien, weil die darauf entfallenden privat veranlassten Anteile der Schuldzinsen weiterhin nach der früheren Rechtsprechung des BFH, der sog. Zinszahlenstaffelmethode (Beschlüsse vom 04.07.1990 GrS 2-3/88, BStBl. II 1990, 817; vom 08.12.1997 GrS 1-2/95, BStBl. II 1998, 193) zu berechnen seien, verkennen sie, dass § 4 Abs. 4 a EStG als Reaktion auf die vorgenannte Rechtsprechung eingeführt wurde, um eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen zu ermöglichen. - BFH, 16.03.2004 - VIII R 33/02
Bindung der Gerichte an Billigkeitsmaßnahmen
Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
Denn es handelt sich hierbei um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung (nicht Billigkeitsmaßnahme, vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 16.03.2004 VIII R 33/02, BFH/NV 2004, 1002) , die keine vom Senat zu beachtende Bindung für den Beklagten entfaltet. - FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 6350/01
Eingeschränkter Schuldzinsenabzug
Auszug aus FG Münster, 20.10.2004 - 10 K 5352/02
war zum 31.12.1998 negativ (-580.613,83 DM), so dass keine Unterentnahmen aus den Jahren vor dem 01.01.1999 vorlagen (vgl. zur Berechnung der Unterentnahme aus den Vorjahren auch Urteil des Finanzgerichts Münster vom 10.03.2003, 8 K 6350/01 F, EFG 2004, 172).
- BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02
Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von …
Dieser Beurteilung, nach der u.a. Überentnahmen eines Gesellschafters durch Unterentnahmen seines Mitgesellschafters ausgeglichen werden, haben sich sowohl die Finanzgerichte als auch Teile der Literatur im Wesentlichen mit dem Hinweis darauf angeschlossen, dass § 4 Abs. 4a EStG 1999 den Gewinn der Mitunternehmerschaft korrigiere und die Personengesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur für die Art der erzielten Einkünfte, sondern auch im Hinblick auf die Gewinnermittlung als Rechtssubjekt anzuerkennen sei (vgl. --neben der Vorinstanz-- FG Münster, Urteil vom 20. Oktober 2004 10 K 5352/02 E, EFG 2005, 179, rkr.; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2004 1 K 1623/02, EFG 2006, 185, Revision VIII R 81/05; Schallmoser in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 4 EStG Rz 1041, 1075; Friedemann, Der Schuldzinsenabzug bei Personengesellschaften, insbesondere nach Maßgabe von § 4 Abs. 4a EStG, S. 102, jeweils m.w.N.). - FG Hamburg, 04.03.2005 - VII 205/03
Einkommensteuerrecht: Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eines gemischt genutzten …
Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG solle zudem eine einfache pauschalierte Ermittlung der durch Privatentnahmen veranlassten Schuldzinsen ermöglichen (FG Münster, Urteil vom 20.10.2004 - 10 K 5352/02 E).